Umweltprüfung und Umweltbericht

 

Am 20. Juli 2004 sind die durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) geänderten Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht in Kraft getreten.

Der Rechtskraft des Gesetzes sind mehrjährige Beratungen und ein bundesweites Planspiel vorausgegangen. Die Novelle setzt die Regelungen der sogenannten Plan-UVP-Richtlinie der EU zur "Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" für die Bauleitplanung in nationales Recht um. Für andere Rechtsbereiche ist die Umsetzung durch ein Artikelgesetz in Vorbereitung.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist die Durchführung einer Umweltprüfung (Plan-UVP) nunmehr in der Bauleitplanung in der Regel ein Pflichtaufgabe. Das bisherige "Screening" entfällt. Aufgrund von EU-Regelungen wurde zudem ein Monitoring neu eingeführt.

Die Praxis bei der Erstellung der bisher nur in einigen Fällen erforderlichen Umweltberichte lässt bislang zwei grundsätzlich unterschiedliche Herangehensweisen erkennen:

Zum einen wird der Umweltbericht als "Quasi-Anhang" des Begründungstextes erstellt, mit dem Vorteil, die bisherigen Gliederungen und Textblöcke weitgehend unverändert bleiben können. Nachteil dieser Vorgehensweise ist, dass zum Teil in erheblichem Umfang Inhalte zweifach vermittelt werden.

Zumindest mittelfristig ist eine Vollintegration in den Begründungstext anzustreben. Ein Beispiel ist der Umweltbericht zu einem Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet, den das umweltbüro essen im Auftrag des Investors erstellt hat und der von der Stadt Bochum in das Planspiel zur Gesetzesnovelle eingebracht wurde. Die aktuell beim umweltbüro essen angewandte Gliederung geht von einer solchen Vollintegration aus, lässt aber auch die Verwendung als angehängter Teil der Begründung zu.

Um die Überfrachtung des Umweltberichtes zu vermeiden, bietet es sich zudem an, den in der Regel zum Bebauungsplan erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplan inhaltlich dergestalt zu erweitern, dass alle Umweltbelange gemäß SUP-Richtlinie erfasst sind. Auf einen solchen LBP mit integriertem Textteil zur Umweltprüfung kann in der Begründung des Bebauungsplanes hinsichtlich detaillierter Aussagen verwiesen werden ohne die Nachvollziehbarkeit einzuschränken. Die Integration der beiden zentralen umweltfachlichen Anforderungen in der Bauleitplanung (Eingriffsregelung und Umweltprüfung) erleichtert zudem die Abstimmung mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des Scopings .

Bebauungsplan zum Ausbau einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße
(Bebauungsplan "Am Büchsenschütz", Hattingen)

Bebauungsplan Wohnbebauung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Königshardter Straße" in Oberhausen)

Zur Honorierung nach HOAI und zur Inhaltlichen Abgrenzung der Umweltberichte nach BauGB von sonstigen Umweltverträglichkeitsstudien bietet die Architektenkammer Hessen einen Beitrag.